Fachschaftskonferenz der Uni Heidelberg: bald StuRa
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Die FSK ist unter anderem Mit­glied im bundesweiten stu­den­ti­schen Dachverband fzs, in der LAK (Lan­des­Asten­Kon­fe­renz BaWü), im ABS (Aktions­bündnis gegen Studien­gebühren), im VSB (Verein für studentische Belange), im bpm (Bünd­nis für Politik- und Meinungs­freiheit) und im bas (Bundesverband ausländischer Studierender).

Krankenversicherung für Studierende 

Aktuelles

24.02.2010 - Krankenkassenzusatzbeitrag für Studierende

Krankenversicherungsreform

Mit der Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (2007) und damit der Installation des Gesundheitsfonds (zum 1.1.2009) wurden die Honorierung der Ärzte neu geregelt und die Arzneimittelversorgung geändert. Beitrags- und Steuergelder werden zentral eingenommen und an die Krankenkassen weitergeleitet. Die Krankenkassen ziehen die Sozialversicherungsbeiträge* zunächst ein und übertragen sie an den Gesundheitsfonds, der vom Bundesversicherungsamt verwaltet wird. Die bisher unterschiedlichen Beitragssätze der Krankenkassen wurden durch einen einheitlichen Beitragssatz ersetzt, der von der Bundesregierung festgelegt wird.

2009 betrug der einheitliche Beitragssatz für Arbeitnehmer 15,5% (7,3% Arbeitgeber, 8,2% Du), wurde jedoch aufgrund der Wirtschaftskrise auf 14,9% abgesenkt (7% AG, 7,9% DU).

Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln ihre Ausgaben nicht refinanzieren können, müssen einen zusätzlichen Beitrag von ihren Mitgliedern verlangen (bis zu 8 € pro Monat pauschal ohne Einkommensprüfung, bei höheren Zusatzbeiträgen oder prozentualen Hebesätzen gilt eine Beschränkung auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder). Dieser Zusatzbeitrag ist von den Mitgliedern allein zu tragen und muß unmittelbar von ihnen eingezogen werden.

D.h., auch Studierende müssen trotz der Beitragsfestlegung durch das BMG Zusatzbeiträge leisten! In erster Linie wird dies durch eine Pauschale auf euch zukommen, was seinen Grund im höheren Verwaltungsaufwand bei einkommensabhängigen Zusatzbeiträgen hat. Die Verwaltungskosten für den Einzug eines Zusatzbeitrages müssen nämlich auch durch diesen gedeckt werden!

Zahlen oder Nicht-Zahlen?

Selbstverständlich müßt ihr zahlen. Wenn ihr das nicht wollt, dann könnt ihr euer Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen und eure Mitgliedschaft aufkündigen. Im Sinne des Wettbewerbs könnt ihr euch dann eine Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge suchen (ja, die gibt es tatsächlich). Fragt die Krankenkasse eures Vertrauens; diese wird euch beraten und unterstützen, denn schließlich ist sie an eurer Mitgliedschaft interessiert.

Habt ihr Fragen? Wir beraten euch gerne!

*: Die KK ziehen im übrigen immer die Sozialversicherungsbeiträge ein (Krankenkasse, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) und leiten diese weiter. Deshalb ist man auch als abhängig Beschäftigter stets pflichtversichert.

19.02.2010 - Zusatzbeiträge sind sicher! Was nun?

Wir haben das Bundesministerium für Gesundheit angeschrieben, aber leider nur eine perfide Antwort des Kommunikationscenter erhalten. Wichtig war aber dieser Absatz:

"Kommt eine Krankenkasse mit ihren finanziellen Mitteln nicht aus, muss sie zunächst ihre Effizienzreserven ausschöpfen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, kann sie von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser kann bis zu 8 Euro, ohne Einkommensprüfung der Versicherten, oder bis zu 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen betragen. Für mitversicherte Kinder oder Ehepartner zahlen Mitglieder keinen Zusatzbeitrag"

Sich ankündigende KKen werden die Pauschale erheben, weil eine einkommensspezifische Gebühr sehr aufwendig ist. Das BMG ist nicht berechtigt, die Entscheidung einer KK zu überprüfen; dies darf nur die zuständige Aufsichtsbehörde. Für den Fall, daß ihr eurer KK misstraut, dann ist bei bundesunmittelbaren KKen das Bundesversicherungsamt, bei allen übrigen Krankenkassen das jeweilige Gesundheits- bzw. Sozialministerium des Bundeslandes zuständig. Kurz: Studierende müssen den Zusatzbeitrag bezahlen!

Wichtig! Ihr habt bei der Einführung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen ein Sonderkündigungsrecht. Das Wechseln einer KK ist dabei gar nicht aufwendig: Zunächst kündigt ihr formlos eure Mitgliedschaft bei der KK, und schickt dann den Kündigungsbeleg (den ihr von dieser erhaltet) zusammen mit dem ausgefüllten Mitgliedsantrag an die von euch ausgewählte Krankenkasse. Der Versicherungsschutz ist fließend gewährleistet. Diese Angelegenheit betrifft euch allerdings nur, wenn ihr:

  • das 14. Fachsemester überschritten habt, und/oder
  • über 30 Jahre alt seid,
  • mehr als 20 Stunden/Woche arbeitet.

Denn dann verliert ihr den Anspruch auf die studentische Krankenversicherung und müßt euch freiwillig versichern, es sei denn ihr geht einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

Stichwort Familienversicherung: Diese kann man bis zum 25. Lebensjahr in Anspruch nehmen, man darf aber nicht mehr als 400€/Monat verdienen (Mini-Job-Regel, ansonsten liegt die Grenze bei 360€).

03.02.2010 - Zusatzbeiträge für Studierende?

Wir Ihr sicher mitbekommen habt, wollen ab diesen Monat (manchmal sogar rückwirkend) die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, welcher maximal bei 8€ pro Monat liegt. Einige Medien berichten, daß auch Studierende diese 8€ im Monat zahlen sollen (nach Mitteilung einer KK).

Aufgrund rechtlicher Bestimmungen rate ich davon, diese Zusatzbeiträge ohne Widerspruch zu leisten. Im folgenden nenne ich die Berechnungsbasis, die gilt, bis ich genaueres herausgefunden habe. Da die Erhebung von Zusatzbeiträgen ohnehin auf unsicherer Basis fußt (Stichwort: Deckung eines Verlustes der Ende des Jahres feststehen soll), täte ich dies auch den Normalversicherten empfehlen.

Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages für Studierende - Ausgangswert:

Der Ausgangswert ist ein einheitlicher Betrag, unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen des Studenten. Der fiktive Ausgangswert ist in § 236 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG festgelegt.

Der Beitragssatz:

Der Beitragssatz ist für alle Krankenkassen festgelegt. Er ergibt sich aus sieben Zehnteln des durchschnittlichen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 SGB V). Der Beitragssatz für die Krankenkasse wird zum 1. Januar des Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und gilt für das nächste Wintersemester. 

Gültigkeitsbeginn = 01.07.2009
Ausgangswert = 512,00 €
KV + PV = 9,53 % + 1,95 %
Zusatzbeitrag PV = 0,25 %
Sonderbeitrag KV = 0,9 %
Summen (KV/PV) = 53,40 € / 11,26 €
BAföG (KV/PV)   = 50,00 € / 9,00 €

Legende: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung